1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen;
dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen
Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages
ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse
bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht
verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich.
4. Bestellungen und
Auftragsbestätigungen:
4.1 An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes
verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages
der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen
bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei
es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein,
so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend,
es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger
als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche
Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete
zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet,
sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und
der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen
und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführunggeschaffen
hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden
oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen;
der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf
Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung demAuftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die
gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos
beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder
wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß
nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge,
Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer
dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten
Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten
entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten
sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen
bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung
gemäß
8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer
angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm
zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte
anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung
verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die
Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Beigestellte
Waren
9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber
beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber
...... Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger
Waren zu berechnen.
9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
10. Zahlung:
10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein
Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluß
der Leitungsverlegung und der Rest nach Schlußrechnung
fällig.
10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2.
ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen
zu legen und diese fällig zu stellen.
10.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über
mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche
Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen
sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von
der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu
machen.
10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen
des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß
der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder daß
die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem
Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer
anerkannt worden sind.
11. Eigentumsvorbehalt:
11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände gemäß 10.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem
Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst
zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt vom
Vertrag gleichzusetzen ist.
12. Beschränkung des Leistungsumfanges
(Leistungsbeschreibung)
12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen
von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich;
solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende
Materialienhaben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13. Gewährleistung:
13.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme
der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928
ABGB keine Gewährleistung statt.
13.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit
Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens
bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw.
Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die
Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
14. Schadenersatz:
14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen,
die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für
den verschuldeten Mangel.
14.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur
Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen, nur wenn beides
unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
14.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere
solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der
Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
14.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben
unberührt.
15. Produkthaftung:
15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren,
Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung
und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von
Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
16. Erfüllungsort:
16.1 Erfüllungsort ist Leonding (Sitz des Auftragnehmers).